Einsparmöglichkeiten
Bei all den folgenden Maßnahmen sollten die dabei entstehenden Kosten nicht außer Acht gelassen werden. Prüfen Sie bitte sorgfältig, ob die Investitionen im Verhältnis zu den Einsparungen der Niederschlagswassergebühr stehen.
1) Entsiegelung des Grundstückes
Da die Niederschlagswassergebühr von der Größe und der Art der befestigten Flächen abhängig ist, bietet die Neuregelung der Abwassergebühr für den Grundstückseigentümer Möglichkeiten Kosten zu sparen und zudem einen Beitrag für den Umweltschutz zu leisten.
Als Beispiel soll hier folgendes Mustergrundstück dienen, bei welchem sowohl Dachfläche als auch Hofeinfahrt voll versiegelt und damit zu 90% kostenpflichtig sind:
Entsprechend der Neuregelung kann dieses Grundstück optimiert werden, sofern keine Gefahr durch erhöhtes Versickerungswasser für das eigene sowie Nachbargrundstücke besteht und keine Einleitung von Gefahrstoffen erfolgt:
Bei einer Umgestaltung des Daches (nun Gründach) und der Entsiegelung des Hofes (nun Rasengittersteine) würde der Großteil des Niederschlagswassers auf dem Grundstück zurückgehalten und somit die öffentliche Abwasserbeseitigung entlastet werden.
Dadurch würde sowohl die Dach- als auch die Hoffläche anstatt zu 90% nur noch zu 30% angerechnet werden, was eine deutliche Gebührensenkung mit sich bringt.
Ein Beitrag für den Umweltschutz wäre dies in mehrerer Hinsicht:
- In hochwassergefährdeten Gebieten wird durch das zurückgehaltene Niederschlagswasser die Hochwassergefahr reduziert.
- Durch die verminderte Regenwasserableitung senkt sich der Energiebedarf der Abwasserreinigung (Kläranlage).
- Eine Versickerung von Regenwasser vor Ort wirkt sich positiv auf das Grundwasser und die Grundwasserneubildungsrate aus.
2) Zisternen
Was ist eine Zisterne?
Als eine für die gesplittete Abwassergebühr relevante Zisterne wird eine Niederschlagswassernutzungsanlage betrachtet, welche ein Mindestfassungsvolumen von 2 m³ hat sowie fest installiert und mit dem Boden verbunden ist. Diese Art der Zisternen sind meist unterirdisch im Boden eingebaut.
Das bedeutet, dass gewöhnliche Regentonnen, welche normalerweise kleiner als 2 m³ und nicht fest mit dem Boden verbunden ist, im Rahmen der gesplitteten Abwassergebühr nicht berücksichtigt werden. Das errechnete Volumen der Zisterne wird stets auf volle "Kubikmeter" abgerundet.
Wie werden Zisternen in der gesplitteten Abwassergebühr berücksichtigt?
Versiegelte Flächen, welche an Zisternen ohne Notüberlauf in die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, werden nicht angerechnet.
Für versiegelte Flächen, welche an Zisternen mit einem Notüberlauf oder einer Drosseleinrichtung in die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen sind, gilt je nach Art der Wassernutzung eine zweigeteilte Regelung:
Nutzung der Zisterne nur zur Gartenbewässerung:
Die angeschlossene versiegelte Fläche wird um 8 m² je m³ Fassungsvolumen der Zisterne reduziert.
Nutzung der Zisterne zur Brauchwassernutzung (z.B. Toiletten, Waschmaschinen o.ä.):
Die angeschlossene versiegelte Fläche wird um 15 m² je m³ Fassungsvolumen der Zisterne reduziert.
Zu beachten ist, dass bei einer Brauchwassernutzung aus Zisternen Schmutzwassergebühren anfallen. Hier muss eine Zählereinrichtung installiert werden.
3) Versickerungsanlagen
Wird das Niederschlagswasser in eine Mulden- oder andere Versickerungsanlage geleitet, so wird auch die Niederschlagswassergebühr geringer, da dadurch das Niederschlagswasser nicht oder nur vermindert der öffentlichen Kanalisation zugeleitet wird. Für einen Neubau bedarf es jedoch einer Bodenuntersuchung, da gewährleistet sein muss, dass keine Gefahr durch erhöhtes Versickerungswasser für das eigene sowie Nachbargrundstücke besteht und keine Einleitung von Gefahrstoffen erfolgt.
Wichtig: Die Erstellung einer Versickerungsanlage unterliegt gewissen technischen Vorgaben und ist genehmigungspflichtig!
Analog zu der Zisternenregelung werden versiegelte Flächen, welche in Versickerungsanlagen ohne Notüberlauf in die öffentliche Abwasserbeseitigung entwässern, für die gesplittete Abwassergebühr nicht angerechnet.
Versiegelte Flächen, welche in Versickerungsanlagen mit einem Notüberlauf oder einer Drosseleinrichtung in die öffentliche Abwasserbeseitigung entwässern, werden zu 10% angerechnet.